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 Gratis-Internet für Gäste

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Gast











BeitragVerfasst am: 03.01.2012, 11:54    Gratis-Internet für Gäste Antworten mit ZitatNach oben

Hallo,

darf man einen A1 Breitbandzugang (unlimitiertes Breitband-Internet für zuhause) auch ganz offiziell Gästen anbieten Question Oder steht da irgendwas in den Vertragsbedingungen von A1, dass man den Zugang nur "privat" nutzen darf...? Ich frag nur, weil ich das dann ganz offiziell auf die webseite schreiben würde und keinen Ärger haben will....

mfg


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NeverAgain
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BeitragVerfasst am: 04.01.2012, 15:46    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Hallo, Kronland

also, was passiert, wenn Du deinen Gästen deinen Zugang kommerziell oder für lau zur Verfügung stellst, weiß ich nicht.

Aber ich weiß, dass Du für den Zugang allein und voll verantwortlich bist.
D.h. wenn einer Deiner Gäste Schindluder mit Deinem Zugang treibt, wie Wiederbetätigung, Hacken, XXX mit Minderjährigen usw., und Du kannst nicht beweisen, wer der Übeltäter war, stehst Du vor dem Kadi und darfst die entsprechende Strafe entgegen nehmen.

Also, Vorsicht! Exclamation


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BeitragVerfasst am: 04.01.2012, 20:09    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« NeverAgain » hat folgendes geschrieben:

Aber ich weiß, dass Du für den Zugang allein und voll verantwortlich bist.
D.h. wenn einer Deiner Gäste Schindluder mit Deinem Zugang treibt, wie Wiederbetätigung, Hacken, XXX mit Minderjährigen usw., und Du kannst nicht beweisen, wer der Übeltäter war, stehst Du vor dem Kadi und darfst die entsprechende Strafe entgegen nehmen.


Da wären ja schon alle McDonald Franchisingnehmern, Kaffeehausbesitzer etc., aber auch die Funkfeuer-Teilnehmer im Häfn. Ein bisserl was nachweisen wird man der Person schon müssen.

Hannes


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NeverAgain
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BeitragVerfasst am: 04.01.2012, 20:41    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Da wären ja schon alle McDonald Franchisingnehmern, Kaffeehausbesitzer etc., aber auch die Funkfeuer-Teilnehmer im Häfn.


Richtig!

Deshalb kann man auch beim Mäci nicht alle Seiten aufmachen Smile

Zitat:
In Österreich richtet sich mE die Haftung nach den Bestimmungen des Ecommercegesetz. Dieses
unterscheidet zwischen Access-Providern oder Durchleitungsprovidern (§
13), Suchmaschinenanbietern (§ 14), Caching-Providern (§ 15) und Host-Providern (§ 16). Ein
Anbieter oder Verwender eines WLAN nimmt auf den Inhalt der Datenanwendung bzw. -
verwendung keinerlei Einfluss; seine Position ist daher mE die eines reinen Access-Providers
bzw. Durchleitungsproviders. sodass § 13 ECG mE einschlägig ist. Dieser ist dann nicht für die
Inhalte verantwortlich, wenn er weder auf die Übermittlung noch auf den Empfänger der vom
Nutzer stammenden Informationen Einfluss nimmt und auch nicht die übermittelten Informationen
auswählt oder verändert. Eine Haftung eines WLAN-Betreibers ist daher mE in Österreich
ausgeschlossen. Hier ist z.B. die fpo.at-Ents. des OGH (im Hauptverfahren) als Kriterium
heranzuziehen. Eine Prüfpflicht für die nic.at besteht für den Inhalt einer Website nicht; nur wenn
eine Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien unzweifelhaft erkennbar ist, dann kann die
Aufrechterhaltung des rechtsverletzenden Zustandes - nach einem entsprechenden Hinweis des
Berechtigten - zu einer Haftung führen. Diese Maßsstäbe, die für die Domain-Vergabestelle
entwickelt wurden, die sicherlich technisch versierter ist, als der Durchschnittsuser, der ein
WLAN verwendet, sind zumindest zu fordern, wenn der WLAN-Betreiber zur Haftung
herangezogen werden soll.
Die erste Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist in diesem
Zusammenhang wohl erst der erste Hinweis auf die mögliche Rechtsverletzung und den
möglichen Mißbrauch. Wenn der WLAN-Betreiber dann reagiert und eine Verschlüsselung
vornimmt, dann trifft ihn mE keine Haftung für Verletzungen, die nach diesem Zeitpunkt
geschehen, sofern diese nicht unter zulässiger Verwendung des WLAN von berechtigten Nutzern
geschehen. So ist mE auch die Ents. des OGH vom 22.1.2008 zur Haftung von Eltern bei
Musikdownload durch deren Kinder zu verstehen.

Ein Blog von RA Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke)

...ein bißchen verständlicher:
Zitat:
Nach Art 15 der E-Commerce-Richtlinie dürfen dem Diensteanbieter (darunter fällt auch der Betreiber eines WLANs) keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden. Der Anbieter eines offenen WLANS ist als reiner Access-Providers zu qualifizieren, sodass § 13 ECG einschlägig ist. Er ist daher dann nicht für die Inhalte verantwortlich, wenn er weder auf die Übermittlung noch auf den Empfänger der vom Nutzer stammenden Informationen Einfluss nimmt und auch nicht die übermittelten Informationen auswählt oder verändert – das ist in der Regel der Fall. Wird er allerdings darüber in Kenntnis gesetzt, dass von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begangen werden, dann wird er wohl Maßnahmen treffen müssen, die eine Rechtsverfolgung ermöglichen bzw. weitere Rechtsverletzungen verhindern, sprich nur Nutzern einen Zugang gewähren, die sich z. B. bei ihm anmelden, oder den Zugang zu bestimmten Websites sperren. Unter dem Aspekt der Gehilfenhaftung ist eine Verantwortung des WLAN-Anbietern erst dann gegeben, wenn er bewusst die Rechtsverletzung von Dritten fördert. Um von bewusster Förderung sprechen zu können, ist es aber notwendig, dass der Diensteanbieter von der Rechtsverletzung, die über seinen Dienst erfolgt ist, weiß und dass er sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das bedeutet, dass der Betreiber wohl erst ab dem Zeitpunkt mithaftet, sobald ihm mitgeteilt wurde, dass über das WLAN Rechtsverletzungen begangen werden. Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein WLAN-Betreiber mit Rechtsverletzungen durch seine Nutzer rechnen muss (dies sehen deutsche Gerichte übrigens anders und viel strenger, weshalb dort dringend zu einer Verschlüsselung von WLAN-Netzen zu raten ist). Allerdings muss der Betreiber dann Maßnahmen setzen, wenn er von Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wird, die über sein WLAN-Netz begangen werden.
Nach § 19 Abs. 1 ECG gelten die Haftungsfreistellungen nicht gegenüber Unterlassungsansprüchen. Das heißt, die Haftungsfreistellungen schützen den Diensteanbieter zwar zunächst - solange er nicht auf Rechtsverletzungen hingewiesen wurde - vor Schadenersatz, aber nicht vor Unterlassungsklagen. Unterlassungsklagen und vorhergehende Abmahnungen können aber sehr teuer werden, vor allem für einen privaten WLAN-Betreiber. Zur Frage, ob die Haftungsfreistellungen tatsächlich Unterlassungsklagen ggü. Accessprovider nicht ausschließen, liegen in Österreich noch keine Entscheidungen vor (in Deutschland hat aber der BGH diese Frage bereits eindeutig bejaht, wenn er auch als weiteres Kriterium die Zumutbarkeit der Verhinderung eingeführt hat). Allerdings gibt es bereits ein Judikat einen Hostprovider (Gästebuchbetreiber) betreffend, worin der OGH grundsätzlich Unterlassungsklagen als zulässig erachtet hat, wobei in dem Fall bereits einmal eine Rechtsverletzung stattgefunden hat und er Provider wie oben skizziert dann Schutzmaßnahmen hätte treffen müssen.
Fazit: Zugangsbeschränkungen sind zur Abwehr allfälliger Schadensersatzansprüche nicht zwingend erforderlich, jedoch sollte man schnell reagieren, wenn man von Rechtsverletzungen, die über das eigene Netz begangen werden, erfährt. Hinsichtlich Unterlassungsklagen gibt es noch offene Fragen.

Dipl.-Jur. Andreas Ney


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BeitragVerfasst am: 12.01.2012, 21:37    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Danke für eure Antworten! In den Vetragsbedingungen von A1 steht u.a.:

Zitat:
A1.net Nutzungsbedingungen
Allgemeiner Teil

8. Wie sollten Sie das Internet/A1.net nutzen?

Die A1.net Dienste sind ausschließlich für die private, nicht kommerzielle Verwendung bestimmt und dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.


Also wenn man das Internet gratis anbietet, damit mehr Gäste kommen, ist das dann immer noch "nicht kommerziell"? Sorry, für die blöde Frage...

mfg


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BeitragVerfasst am: 13.01.2012, 12:33    private Antworten mit ZitatNach oben

Servus,

also ich würde mal sagen, daß das private das Problem sein wird. Nicht kommerziell kannst Du vielleicht argumentieren, weil Du ja nichts für den Zugang verlangen willst (so ich Dich richtig verstanden habe). Wenn Du den Zugang aber in (D)einem Gewerbebetrieb zur Verfügung stellst, ist das sicher keine private Nutzung. (Außer - alle Deine Gäste sind Freunde oder Verwandte von Dir.)
Daher denke ich mal (bin "selbstständig erwerbstätig"), geht das streng genommen nicht in Ordnung.
Für solche Anwendungsfälle sind - denke ich - die sogenannten (überteuerten) "Business-Tarife" da.
Das ist kein Tipp, Hinweis oder "Anstiftung": Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wink
BB

Anmerkung: Alle Aussagen, Hinweise und Interpretationen in diesem Posting sind als Privatperson gemacht und erheben in keinster Weise Anspruch auf juristische Korrektheit.


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